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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Dass bei Eintritt der Fremden in die gegenständliche Schule eine Anrechnung von Leistungen erfolgt war, die es ihr erlaubt hatte, in ihrem ersten Schuljahr unmittelbar in das dritte Schulsemester einzutreten, ist im Fall, dass der Schulerfolg im darauffolgenden Schuljahr zu beurteilen ist, nicht relevant (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177; 19.12.2012, 2009/22/0294). Die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Anrechnung von externen Leistungen für die Schulausbildung befreit die Fremde jedenfalls nicht davon, für das gegenständlich maßgebliche Schuljahr den gemäß § 63 Abs. 3 NAG 2005 erforderlichen Schulerfolg nachzuweisen.Dass bei Eintritt der Fremden in die gegenständliche Schule eine Anrechnung von Leistungen erfolgt war, die es ihr erlaubt hatte, in ihrem ersten Schuljahr unmittelbar in das dritte Schulsemester einzutreten, ist im Fall, dass der Schulerfolg im darauffolgenden Schuljahr zu beurteilen ist, nicht relevant vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177; 19.12.2012, 2009/22/0294). Die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Anrechnung von externen Leistungen für die Schulausbildung befreit die Fremde jedenfalls nicht davon, für das gegenständlich maßgebliche Schuljahr den gemäß Paragraph 63, Absatz 3, NAG 2005 erforderlichen Schulerfolg nachzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220082.L03Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023