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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ungeachtet der jeweiligen "Gesamtstudiendauer" ist der im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr erbrachte Erfolg als maßgeblich zu erachten und dieser im Fall des Wiederholens eines Semesters zu verneinen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0267.).Ungeachtet der jeweiligen "Gesamtstudiendauer" ist der im zuletzt abgeschlossenen Schuljahr erbrachte Erfolg als maßgeblich zu erachten und dieser im Fall des Wiederholens eines Semesters zu verneinen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0267.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220082.L02Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023