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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit dem Wiederholen von Semestern geht zwingend eine Verzögerung der Schulausbildung einher und infolgedessen ist bei Wiederholen von Semestern der Schulerfolgsnachweis als nicht erbracht anzusehen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048; 23.5.2018, Ra 2017/22/0098).Mit dem Wiederholen von Semestern geht zwingend eine Verzögerung der Schulausbildung einher und infolgedessen ist bei Wiederholen von Semestern der Schulerfolgsnachweis als nicht erbracht anzusehen vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048; 23.5.2018, Ra 2017/22/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220082.L01Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023