RS Vwgh 2023/3/3 Ra 2020/13/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2023
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §269 Abs1
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/13/0047 E 11. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 16). Gemäß § 269 Abs. 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten (vgl. Ritz, a.a.O., § 269 Tz 4). Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. zuletzt - noch zu einem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - etwa das Erkenntnis vom 1. September 2015, 2013/15/0295).Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot vergleiche dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 115, Tz 16). Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten vergleiche Ritz, a.a.O., Paragraph 269, Tz 4). Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche zuletzt - noch zu einem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - etwa das Erkenntnis vom 1. September 2015, 2013/15/0295).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130071.L04

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten