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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/13/0047 E 11. Februar 2016 RS 1Stammrechtssatz
Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 16). Gemäß § 269 Abs. 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten (vgl. Ritz, a.a.O., § 269 Tz 4). Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. zuletzt - noch zu einem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - etwa das Erkenntnis vom 1. September 2015, 2013/15/0295).Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überraschungsverbot vergleiche dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 115, Tz 16). Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten vergleiche Ritz, a.a.O., Paragraph 269, Tz 4). Teilt das Bundesfinanzgericht die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche zuletzt - noch zu einem Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat - etwa das Erkenntnis vom 1. September 2015, 2013/15/0295).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130071.L04Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023