Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198Rechtssatz
Die Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nur in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren, nicht jedoch im Haftungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115, mwN). Die behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung kann auch nicht im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung Berücksichtigung finden.Die Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nur in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren, nicht jedoch im Haftungsverfahren zu klären vergleiche VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115, mwN). Die behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung kann auch nicht im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung Berücksichtigung finden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130071.L01Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023