Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0466 E 21. Mai 2019 RS 6Stammrechtssatz
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030019.L01Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023