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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0233 E 12. Oktober 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen "zu belegen"), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123).Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen "zu belegen"), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123).
Schlagworte
Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020025.L01Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023