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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2Rechtssatz
Schon der Gesetzeswortlaut billigt einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu (vgl. § 32 Abs. 2 VStG). Der VwGH hat zudem bereits ausgeführt, dass selbst eine entgegen § 47 Abs. 1 VStG erlassene, rechtswidrige Strafverfügung den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt. In Bezug auf einen Ladungsbescheid hat der VwGH weiters festgehalten, dass auch die Aufhebung dieses Bescheides eine Verfolgungshandlung nicht unwirksam werden lässt, da eine rechtswirksame Erlassung des Ladungsbescheides dafür keine Voraussetzung darstellt (vgl. zu alledem VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046). Diese Rechtsprechung ist auf die Erlassung eines Straferkenntnisses durch eine unzuständige Behörde übertragbar, zumal auch diese den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt (vgl. zur Qualifizierung eines Straferkenntnisses als Verfolgungshandlung etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068).Schon der Gesetzeswortlaut billigt einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, VStG). Der VwGH hat zudem bereits ausgeführt, dass selbst eine entgegen Paragraph 47, Absatz eins, VStG erlassene, rechtswidrige Strafverfügung den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt. In Bezug auf einen Ladungsbescheid hat der VwGH weiters festgehalten, dass auch die Aufhebung dieses Bescheides eine Verfolgungshandlung nicht unwirksam werden lässt, da eine rechtswirksame Erlassung des Ladungsbescheides dafür keine Voraussetzung darstellt vergleiche zu alledem VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046). Diese Rechtsprechung ist auf die Erlassung eines Straferkenntnisses durch eine unzuständige Behörde übertragbar, zumal auch diese den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt vergleiche zur Qualifizierung eines Straferkenntnisses als Verfolgungshandlung etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050016.L04Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023