RS Vwgh 2023/3/7 Ra 2020/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §47 Abs1
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Schon der Gesetzeswortlaut billigt einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu (vgl. § 32 Abs. 2 VStG). Der VwGH hat zudem bereits ausgeführt, dass selbst eine entgegen § 47 Abs. 1 VStG erlassene, rechtswidrige Strafverfügung den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt. In Bezug auf einen Ladungsbescheid hat der VwGH weiters festgehalten, dass auch die Aufhebung dieses Bescheides eine Verfolgungshandlung nicht unwirksam werden lässt, da eine rechtswirksame Erlassung des Ladungsbescheides dafür keine Voraussetzung darstellt (vgl. zu alledem VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046). Diese Rechtsprechung ist auf die Erlassung eines Straferkenntnisses durch eine unzuständige Behörde übertragbar, zumal auch diese den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt (vgl. zur Qualifizierung eines Straferkenntnisses als Verfolgungshandlung etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068).Schon der Gesetzeswortlaut billigt einer von einer unzuständigen Behörde erlassenen Amtshandlung die Eigenschaft einer tauglichen Verfolgungshandlung zu vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, VStG). Der VwGH hat zudem bereits ausgeführt, dass selbst eine entgegen Paragraph 47, Absatz eins, VStG erlassene, rechtswidrige Strafverfügung den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt. In Bezug auf einen Ladungsbescheid hat der VwGH weiters festgehalten, dass auch die Aufhebung dieses Bescheides eine Verfolgungshandlung nicht unwirksam werden lässt, da eine rechtswirksame Erlassung des Ladungsbescheides dafür keine Voraussetzung darstellt vergleiche zu alledem VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046). Diese Rechtsprechung ist auf die Erlassung eines Straferkenntnisses durch eine unzuständige Behörde übertragbar, zumal auch diese den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten Person und einer bestimmten strafbaren Handlung erkennen lässt vergleiche zur Qualifizierung eines Straferkenntnisses als Verfolgungshandlung etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050016.L04

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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