RS Vwgh 2023/3/7 Ra 2020/05/0016

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen (vgl. dazu VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen.Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen vergleiche dazu VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050016.L01

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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