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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen (vgl. dazu VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen.Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis zum einen das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und damit eine negative Sachentscheidung getroffen vergleiche dazu VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100), zum anderen hat es das Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und auch damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Diese beiden Sachentscheidungen sind einem gesonderten Abspruch zugänglich. Die Zulässigkeit der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Revision war sohin hinsichtlich beider Spruchbestandteile getrennt zu prüfen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050016.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023