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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
B-VG Art18 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/06/0189 E 13. Oktober 2010 RS 6Stammrechtssatz
Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947 mwN; vgl. ferner das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947 mwN; vergleiche ferner das E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L02Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023