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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0191 B 22. Juni 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Richtlinie 2012/13/EU findet im Fall einer im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellten Verkehrsübertretung nur nach Einlegung eines Rechtsmittels auf ein Verfahren "vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht" Anwendung, nicht aber auf polizeiliche Amtshandlungen, die noch vor Einleitung eines behördlichen Strafverfahrens gesetzt werden (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2018/02/0060; VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267).Die Richtlinie 2012/13/EU findet im Fall einer im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellten Verkehrsübertretung nur nach Einlegung eines Rechtsmittels auf ein Verfahren "vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht" Anwendung, nicht aber auf polizeiliche Amtshandlungen, die noch vor Einleitung eines behördlichen Strafverfahrens gesetzt werden vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2018/02/0060; VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020028.L02Im RIS seit
31.03.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023