RS Vwgh 2023/3/9 Ra 2022/20/0235

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0445 B 20. Jänner 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Hat das BVwG verneint, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat - insbesondere auch in seiner Herkunftsregion - Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005), kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 somit hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an (vgl. grundsätzlich zur innerstaatlichen Fluchtalternative etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).Hat das BVwG verneint, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat - insbesondere auch in seiner Herkunftsregion - Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005), kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 somit hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an vergleiche grundsätzlich zur innerstaatlichen Fluchtalternative etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200235.L01

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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