RS Vwgh 2023/3/9 Ra 2022/20/0211

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Aufgrund der Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005, kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/01/0328).Aufgrund der Verneinung einer Verfolgung nach Paragraph 3, AsylG 2005, kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an vergleiche VwGH 3.1.2023, Ra 2022/01/0328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200211.L01

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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