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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten - etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse - aufweist (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten - etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse - aufweist vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190317.L03Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023