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E3D E11306000Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Lärmschutz-RL - ohne eine Bestimmung dieser Richtlinie zu nennen - verwiesen wird, verkennt der Revisionswerber, dass die Lärmschutz-RL nicht im WRG 1959 umgesetzt wurde und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach dem WRG 1959 bildet (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, 0169). Mangels Bezugnahme auf eine Bestimmung der Lärmschutz-RL unterlässt es der Revisionswerber auch aufzuzeigen, dass und gegebenenfalls welche Bestimmungen der Lärmschutz-RL im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unmittelbar anwendbar wären.Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Lärmschutz-RL - ohne eine Bestimmung dieser Richtlinie zu nennen - verwiesen wird, verkennt der Revisionswerber, dass die Lärmschutz-RL nicht im WRG 1959 umgesetzt wurde und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach dem WRG 1959 bildet vergleiche VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, 0169). Mangels Bezugnahme auf eine Bestimmung der Lärmschutz-RL unterlässt es der Revisionswerber auch aufzuzeigen, dass und gegebenenfalls welche Bestimmungen der Lärmschutz-RL im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unmittelbar anwendbar wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070052.L05Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023