Index
E1PHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0078 B 21. Juni 2021 RS 4 (hier nur vorletzter und letzter Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" die Anforderung eines ausreichendes Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können (vgl. VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (hier: gemäß § 116 Abs. 3 MinroG) zwar "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein (so etwa Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz. 100, und Weichsel-Goby/Kuncio, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltverfahren, in: Schulev-Steindl/Schnedl/Weichsel-Goby [Hrsg.], Partizipation im Umweltrecht [2019] 150 [158]). Wie der VwGH jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Wie der VwGH jedoch bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081).Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" die Anforderung eines ausreichendes Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können vergleiche VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (hier: gemäß Paragraph 116, Absatz 3, MinroG) zwar "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein (so etwa Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz. 100, und Weichsel-Goby/Kuncio, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltverfahren, in: Schulev-Steindl/Schnedl/Weichsel-Goby [Hrsg.], Partizipation im Umweltrecht [2019] 150 [158]). Wie der VwGH jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Wie der VwGH jedoch bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" vergleiche zuletzt VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070052.L04Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023