RS Vwgh 2023/3/9 Ra 2022/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0078 B 21. Juni 2021 RS 4 (hier nur vorletzter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" die Anforderung eines ausreichendes Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können (vgl. VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (hier: gemäß § 116 Abs. 3 MinroG) zwar "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein (so etwa Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz. 100, und Weichsel-Goby/Kuncio, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltverfahren, in: Schulev-Steindl/Schnedl/Weichsel-Goby [Hrsg.], Partizipation im Umweltrecht [2019] 150 [158]). Wie der VwGH jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Wie der VwGH jedoch bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" (vgl. zuletzt VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081).Der VwGH hat unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, ausgesprochen, dass Nachbarn auf Grund der ihnen von der GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage eingeräumten subjektiven Rechte "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" die Anforderung eines ausreichendes Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können vergleiche VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Damit mögen Nachbarn im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (hier: gemäß Paragraph 116, Absatz 3, MinroG) zwar "als Teil der betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein (so etwa Schnedl, Umweltrecht [2020] Rz. 100, und Weichsel-Goby/Kuncio, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltverfahren, in: Schulev-Steindl/Schnedl/Weichsel-Goby [Hrsg.], Partizipation im Umweltrecht [2019] 150 [158]). Wie der VwGH jedoch mit Blick auf die aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen schon ausgesprochen hat, sind diese darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Wie der VwGH jedoch bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" vergleiche zuletzt VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070052.L04

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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