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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0081 B 25. Oktober 2016 RS 2Stammrechtssatz
Derjenige, dessen Parteistellung durch § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet wurde, ist zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt, weil die Wahrung der in § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist.Derjenige, dessen Parteistellung durch Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründet wurde, ist zur Geltendmachung subjektiver Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht berechtigt, weil die Wahrung der in Paragraph 105, WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070052.L02Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023