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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litbRechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (VwGH 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070052.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023