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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den VwGH tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. VwGH 18.9.2015, Ro 2014/05/0068).Durch die Aufhebung eines Erkenntnisses, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den VwGH tritt im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein vergleiche VwGH 18.9.2015, Ro 2014/05/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070072.L01Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023