RS Vwgh 2023/3/9 Ra 2021/07/0013

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGbk-ÜG 2013 §2
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 hängt nach Wortlaut und Systematik unmittelbar mit der Regelung des Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung zusammen: Abs. 1 und 2 sehen vor, dass in bestimmten Fällen ein Bescheid gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt gilt, wenn der Bescheid trotz Veranlassung seiner Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde. An diese (fingierte) Zustellung knüpft Abs. 3 erster Satz an und verschiebt die von der Zustellung abhängige Auslösung von Fristen auf jenen Zeitpunkt, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde - wäre die Behörde weiterhin zuständig bzw. nicht aufgelöst. Auf diesen Vorgang - also die tatsächliche, im Gegensatz zur fingiert vorverlegten Zustellung - nimmt wiederum Abs. 3 letzter Satz Bezug und ordnet das Außerkrafttreten des Bescheides an, wenn diese Zustellung nicht bis zum 30. Juni 2014 bewerkstelligt wird. § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 beseitigt die Wirkungen der Zustellfiktion der Abs. 1 und 2 (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083) und bezieht sich somit ausschließlich auf die Zustellung an jene Parteien, denen gegenüber die Zustellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist. § 2 VwGbk-ÜG 2013 gilt also nicht für übergangene Parteien. Eine zunächst übergangene Partei wird erst nach Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides (bzw. nunmehr: des Erkenntnisses eines VwG) dem Verfahren beigezogen. Das Übergehen ihrer Parteistellung in Abweichung von Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig zumindest einen Verfahrensmangel darstellen, der bei entsprechender Relevanz zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung durch den VwGH führt, sodass keine Rede davon sein kann, dass kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stünde. (Hier: Eine Zustellung des Bescheides an die Revisionswerberin wurde unstrittig nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfügt. Der Bescheid ist somit nicht wegen der unterbliebenen Zustellung an die Revisionswerberin nach § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 außer Kraft getreten und gehört weiter dem Rechtsbestand an. Das bekämpfte Erkenntnis des VwG, das den Antrag auf Zustellung jenes erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, der mit diesem Bescheid ersatzlos behoben wurde, steht damit in Einklang).Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 hängt nach Wortlaut und Systematik unmittelbar mit der Regelung des Absatz eins, oder Absatz 2, dieser Bestimmung zusammen: Absatz eins und 2 sehen vor, dass in bestimmten Fällen ein Bescheid gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt gilt, wenn der Bescheid trotz Veranlassung seiner Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde. An diese (fingierte) Zustellung knüpft Absatz 3, erster Satz an und verschiebt die von der Zustellung abhängige Auslösung von Fristen auf jenen Zeitpunkt, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde - wäre die Behörde weiterhin zuständig bzw. nicht aufgelöst. Auf diesen Vorgang - also die tatsächliche, im Gegensatz zur fingiert vorverlegten Zustellung - nimmt wiederum Absatz 3, letzter Satz Bezug und ordnet das Außerkrafttreten des Bescheides an, wenn diese Zustellung nicht bis zum 30. Juni 2014 bewerkstelligt wird. Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 beseitigt die Wirkungen der Zustellfiktion der Absatz eins und 2 vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0083) und bezieht sich somit ausschließlich auf die Zustellung an jene Parteien, denen gegenüber die Zustellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist. Paragraph 2, VwGbk-ÜG 2013 gilt also nicht für übergangene Parteien. Eine zunächst übergangene Partei wird erst nach Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides (bzw. nunmehr: des Erkenntnisses eines VwG) dem Verfahren beigezogen. Das Übergehen ihrer Parteistellung in Abweichung von Rechtsprechung des VwGH wird regelmäßig zumindest einen Verfahrensmangel darstellen, der bei entsprechender Relevanz zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung durch den VwGH führt, sodass keine Rede davon sein kann, dass kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stünde. (Hier: Eine Zustellung des Bescheides an die Revisionswerberin wurde unstrittig nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfügt. Der Bescheid ist somit nicht wegen der unterbliebenen Zustellung an die Revisionswerberin nach Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz VwGbk-ÜG 2013 außer Kraft getreten und gehört weiter dem Rechtsbestand an. Das bekämpfte Erkenntnis des VwG, das den Antrag auf Zustellung jenes erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, der mit diesem Bescheid ersatzlos behoben wurde, steht damit in Einklang).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070013.L01

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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