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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl. VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153, 0156, und 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212). Entsprechendes gilt gemäß § 17 VwGVG 2014 für das Verfahren vor dem VwG.Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist zuwarten werde vergleiche VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153, 0156, und 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212). Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 für das Verfahren vor dem VwG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070121.L02Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023