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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Rechtssatz
Da das Feststellungsverfahren die Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten darstellt, hat die Erlassung eines Feststellungsbescheids damit hinsichtlich der Einkommensteuer aller Beteiligten verjährungsfristverlängernde Wirkung. Dabei entfaltet eine Verlängerungshandlung stets hinsichtlich des gesamten betroffenen Abgabenanspruchs (hier: Einkommensteuer 2001) Rechtswirkung und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Einkunftstatbestände, weshalb es unerheblich ist, welche Fragen im Feststellungsverfahren (hier: 2001) konkret behandelt worden sind (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001).Da das Feststellungsverfahren die Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten darstellt, hat die Erlassung eines Feststellungsbescheids damit hinsichtlich der Einkommensteuer aller Beteiligten verjährungsfristverlängernde Wirkung. Dabei entfaltet eine Verlängerungshandlung stets hinsichtlich des gesamten betroffenen Abgabenanspruchs (hier: Einkommensteuer 2001) Rechtswirkung und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Einkunftstatbestände, weshalb es unerheblich ist, welche Fragen im Feststellungsverfahren (hier: 2001) konkret behandelt worden sind vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150077.L05Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023