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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Hat das VwG in Erledigung der Beschwerde ein Erkenntnis erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt, ist der Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).Hat das VwG in Erledigung der Beschwerde ein Erkenntnis erlassen und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt, ist der Fristsetzungsantrag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte vergleiche VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023020001.F01Im RIS seit
31.03.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023