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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 9 StVO 1960 begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 begründet hat, nämlich ob vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020026.L01Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023