Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §45 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/09/0132 E 15. März 2023 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat bereits zu § 51e Abs. 2 Z 1 VStG, der insoweit § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 entspricht, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) seine Entscheidung, mit der sie die verhängte Geldstrafe in eine Verfahrenseinstellung umwandelt, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte treffen dürfen, wenn dies auf einer geänderten Beweiswürdigung beruht. Der Fall darf ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilt werden, die in einer (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten anders gewürdigt werden (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0005).Der VwGH hat bereits zu Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG, der insoweit Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG 2014 entspricht, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde (nunmehr: das VwG) seine Entscheidung, mit der sie die verhängte Geldstrafe in eine Verfahrenseinstellung umwandelt, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte treffen dürfen, wenn dies auf einer geänderten Beweiswürdigung beruht. Der Fall darf ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilt werden, die in einer (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten anders gewürdigt werden vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0005).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090140.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023