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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Die volle Ermessenskognition des BFG bedeutet auch, dass das BFG dieses Ermessen in seinem eigenen Entscheidungszeitpunkt neu zu üben hat und sich nicht auf die Kontrolle der Richtigkeit der seinerzeitigen Ermessensübung des Finanzamts beschränken kann.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150093.L04Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023