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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §1 Abs2aRechtssatz
§ 2 Z 1 KFG 1967 definiert ein Kraftfahrzeug als "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird"; da hinsichtlich des gelenkten Beförderungsmittels kein Ausnahmetatbestand des KFG 1967 erfüllt ist und auch die Definition des Fahrrades gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960 iVm. § 1 Abs. 2a KFG 1967 nicht erfüllt ist, ist das gelenkte Beförderungsmittel, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde (2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h), unzweifelhaft als Kraftfahrzeug zu qualifizieren.Paragraph 2, Ziffer eins, KFG 1967 definiert ein Kraftfahrzeug als "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird"; da hinsichtlich des gelenkten Beförderungsmittels kein Ausnahmetatbestand des KFG 1967 erfüllt ist und auch die Definition des Fahrrades gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 nicht erfüllt ist, ist das gelenkte Beförderungsmittel, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde (2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h), unzweifelhaft als Kraftfahrzeug zu qualifizieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020010.J04Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023