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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §59 Abs3Rechtssatz
Wenngleich es nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 12 NAG 2005 auf die fallspezifischen Ursachen für das Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels "Daueraufenthalt - EU" nicht ankommt, ist bei Vollziehung des Gesetzes im Sinne der Erkenntnisse des VfGH vom 3. März 1995, B 915/94 (VfSlg. 14.049), sowie VfGH 9.6.1999, B 1045/98 (VfSlg. 15.504), zu berücksichtigen, dass die Behörde ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis (das gilt auch bei Zuständigkeit mehrerer Behörden; vgl. VwGH 17.1.2000, 98/09/0202 [VwSlg. 15312/A]) dann nicht zum Nachteil des Antragstellers verwenden darf, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat, und dass rechtswidriges behördliches Verhalten nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten darf (vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0107). Unter diesem Gesichtspunkt liegt - ähnlich wie dies der VfGH seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1999, B 1045/98, zugrunde gelegt hatte - eine planwidrige Lücke der Regelungen des § 45 Abs. 12 NAG 2005 vor. Dem ist auch gegenständlich hinsichtlich des vom VwG angenommenen Behördenfehlers Rechnung zu tragen, wobei ins Gewicht fällt, dass für das Verlängerungsverfahren nach § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 keine mit § 24 Abs. 2 NAG 2005 oder § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbaren gesetzlichen Regelungen für eine "Quasi-Wiedereinsetzung" vorgesehen wurden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; 29.6.2020, Ra 2019/01/0120). Das mag u.a. darin begründet sein, dass subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsverfahren durch die Versäumung der Antragsfrist und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ihres subsidiären Schutzstatus ohnehin nicht verlustig gehen. Was allerdings Verfahren nach § 45 Abs. 12 legcit. anbelangt, zieht eine Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, für die keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich (wie z.B. angestrebte Familienzusammenführung). Mit Blick auf die übrigen nach § 45 legcit. anspruchsberechtigten Personengruppen, denen für die Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln die Möglichkeit einer "Quasi-Wiedereinsetzung" offenstand (vgl. etwa auch § 44a NAG 2005) oder deren (über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehendes) Aufenthaltsrecht von vornherein nicht von der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags abhängig war, betrifft zudem im Rahmen des § 45 NAG 2005 das Fehlen von Vorschriften über die "Quasi-Wiedereinsetzung" in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig. Dabei wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers vom Gesetzgeber offenkundig nicht mit ins Kalkül gezogen. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags nach § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach § 45 Abs. 12 NAG 2005 die "Vernichtung" von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge.Wenngleich es nach dem Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 auf die fallspezifischen Ursachen für das Nichtvorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels "Daueraufenthalt - EU" nicht ankommt, ist bei Vollziehung des Gesetzes im Sinne der Erkenntnisse des VfGH vom 3. März 1995, B 915/94 (VfSlg. 14.049), sowie VfGH 9.6.1999, B 1045/98 (VfSlg. 15.504), zu berücksichtigen, dass die Behörde ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis (das gilt auch bei Zuständigkeit mehrerer Behörden; vergleiche VwGH 17.1.2000, 98/09/0202 [VwSlg. 15312/A]) dann nicht zum Nachteil des Antragstellers verwenden darf, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat, und dass rechtswidriges behördliches Verhalten nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten darf vergleiche VwGH 4.4.2001, 98/09/0107). Unter diesem Gesichtspunkt liegt - ähnlich wie dies der VfGH seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1999, B 1045/98, zugrunde gelegt hatte - eine planwidrige Lücke der Regelungen des Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 vor. Dem ist auch gegenständlich hinsichtlich des vom VwG angenommenen Behördenfehlers Rechnung zu tragen, wobei ins Gewicht fällt, dass für das Verlängerungsverfahren nach Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 keine mit Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 oder Paragraph 59, Absatz 3, AsylG 2005 vergleichbaren gesetzlichen Regelungen für eine "Quasi-Wiedereinsetzung" vorgesehen wurden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; 29.6.2020, Ra 2019/01/0120). Das mag u.a. darin begründet sein, dass subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsverfahren durch die Versäumung der Antragsfrist und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ihres subsidiären Schutzstatus ohnehin nicht verlustig gehen. Was allerdings Verfahren nach Paragraph 45, Absatz 12, legcit. anbelangt, zieht eine Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, für die keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich (wie z.B. angestrebte Familienzusammenführung). Mit Blick auf die übrigen nach Paragraph 45, legcit. anspruchsberechtigten Personengruppen, denen für die Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln die Möglichkeit einer "Quasi-Wiedereinsetzung" offenstand vergleiche etwa auch Paragraph 44 a, NAG 2005) oder deren (über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehendes) Aufenthaltsrecht von vornherein nicht von der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags abhängig war, betrifft zudem im Rahmen des Paragraph 45, NAG 2005 das Fehlen von Vorschriften über die "Quasi-Wiedereinsetzung" in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig. Dabei wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers vom Gesetzgeber offenkundig nicht mit ins Kalkül gezogen. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags nach Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 die "Vernichtung" von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220003.J04Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023