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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z16Rechtssatz
Der Status des subsidiär Schutzberechtigen ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373 und 0374), ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120). Von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ist also der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung handelt es sich nicht um die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der Status des subsidiär Schutzberechtigen ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373 und 0374), ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Damit ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter vergleiche VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120). Von der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ist also der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung handelt es sich nicht um die Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220003.J02Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023