RS Vwgh 2023/3/16 Ro 2022/22/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
EURallg
FrPolG 2005 §94 idF 2015/I/070
NAG 2005 §45 Abs12 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art25 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FrPolG 2005 führt evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) und wirkt insofern nicht "konstitutiv" (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; vgl. auch RV 692 BlgNR 18. GP 56). § 45 Abs. 12 NAG 2005 lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf § 3 AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, FrPolG 2005 führt evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) und wirkt insofern nicht "konstitutiv" (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist vergleiche Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; vergleiche auch Regierungsvorlage 692 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 56). Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf Paragraph 3, AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220003.J01

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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