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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FrPolG 2005 führt evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) und wirkt insofern nicht "konstitutiv" (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; vgl. auch RV 692 BlgNR 18. GP 56). § 45 Abs. 12 NAG 2005 lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf § 3 AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, FrPolG 2005 führt evidentermaßen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Erteilung einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung (und ebenso wenig zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) und wirkt insofern nicht "konstitutiv" (zum bloß deklarativen Charakter beispielsweise einer Karte für Asylberechtigte sowie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 bis 0012). Bei einem Konventionsreisepass handelt es sich um ein Reisepapier, das für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auszustellen ist vergleiche Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU; VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325; vergleiche auch Regierungsvorlage 692 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 56). Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 lässt zudem schon infolge des expliziten Verweises auf Paragraph 3, AsylG 2005 ohne jeglichen Zweifel erkennen, dass betreffend die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten als Asylberechtigter gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 vorausgesetzt wird, dass der betreffende Status nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220003.J01Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023