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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0010 E 20. November 2008 RS 2Stammrechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 DMSG ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach den Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts zu prüfen und sind etwa Fragen der Wirtschaftlichkeit in diesem Verfahren unbeachtlich, weil eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen in diesem Verfahren nicht stattzufinden hat. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 5 DMSG relevant (Hinweis E vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0010, mwN). In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung nach den Paragraphen eins und 3 DMSG ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach den Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts zu prüfen und sind etwa Fragen der Wirtschaftlichkeit in diesem Verfahren unbeachtlich, weil eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen in diesem Verfahren nicht stattzufinden hat. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG relevant (Hinweis E vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0010, mwN).
(Hier: Die ins Treffen geführten Fragen der Verhältnismäßigkeit und Adäquanz, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und eingeschränkten Nutzbarkeit können daher nicht im Unterschutzstellungsverfahren, sondern nur in einem Verfahren nach § 5 DMSG aufgegriffen werden.)(Hier: Die ins Treffen geführten Fragen der Verhältnismäßigkeit und Adäquanz, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und eingeschränkten Nutzbarkeit können daher nicht im Unterschutzstellungsverfahren, sondern nur in einem Verfahren nach Paragraph 5, DMSG aufgegriffen werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090024.L03Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023