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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §64 Abs1 Z3 idF 2018/I/056Rechtssatz
Aus den Vorschriften des UniversitätsG 2002 ergibt sich nicht, dass ein Universitätslehrgang im Sinn von § 56 UniversitätsG 2002 stets mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müsste oder jedenfalls als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium einzurichten wäre (vgl. § 56 Abs. 2 UniversitätsG 2002; arg "können"). Zudem kann eine Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 für die Absolvierung eines Universitätslehrgangs erteilt werden, der ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient und auf die in einer Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, was im Rahmen des § 64 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 nicht der Fall ist (vgl. Regierungsvorlage zum FrÄG 2018 (RV 189 BlgNR 26. GP 8 f)). Somit erscheint es evident, dass die Z 3 und die Z 4 des § 64 Abs. 1 NAG 2005 (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen - im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 legcit. - erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln.Aus den Vorschriften des UniversitätsG 2002 ergibt sich nicht, dass ein Universitätslehrgang im Sinn von Paragraph 56, UniversitätsG 2002 stets mehr als 40 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müsste oder jedenfalls als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium einzurichten wäre vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, UniversitätsG 2002; arg "können"). Zudem kann eine Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 für die Absolvierung eines Universitätslehrgangs erteilt werden, der ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient und auf die in einer Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, was im Rahmen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 nicht der Fall ist vergleiche Regierungsvorlage zum FrÄG 2018 Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8 f)). Somit erscheint es evident, dass die Ziffer 3 und die Ziffer 4, des Paragraph 64, Absatz eins, NAG 2005 (auch wenn hinsichtlich beider Ziffern die Absolvierung einer der dort genannten Studienformen - im vorliegenden Zusammenhang eines Universitätslehrgangs im Sinn von Paragraph 56, legcit. - erforderlich ist) unterschiedliche Konstellationen regeln.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220113.L04Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023