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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrÄG 2018Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 64 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG 2005 ausdrücklich und - wie die Materialien (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 8 f) zeigen - bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen im Sinn von § 56 UniversitätsG 2002 vorgenommen. Ob ein gemäß § 56 legcit. eingerichteter Universitätslehrgang, der es der Fremden ermöglichen würde, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen bzw. die Universitätsreife für das von ihr angestrebte ordentliche Studium im Rahmen eines solchen Lehrgangs zu erlangen, tatsächlich existiert, ist dabei ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass ein solcher Universitätslehrgang gegebenenfalls gemäß § 75 Abs. 2 UniversitätsG 2002 eingerichtet werden könnte. Entscheidend ist, dass die Fremde - da die hier konkret in Rede stehenden Lehr- bzw. Ausbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung bzw. Ablegung der Studienberechtigungsprüfung keinen Universitätslehrgang gemäß § 56 legcit. darstellen - zu keinem außerordentlichen Studium im Rahmen eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 legcit. zugelassen wurde und sie einen solchen Lehrgang nicht absolviert. Die Bestimmungen des NAG 2005 weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. In den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 wird nicht nur in Bezug auf § 64 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG 2005, sondern auch hinsichtlich der Z 4 der genannten Bestimmung das Erfordernis des Besuchs eines Universitätslehrgangs im Sinn von § 56 legcit. (oder anderer hier offenkundig nicht vorliegender Ausbildungen) mehrfach erwähnt. Einzelne Lehrveranstaltungen sollten offenkundig weder in der Z 3 noch in der Z 4 des § 64 Abs. 1 NAG 2005 erfasst werden. Zudem ermöglicht das NAG 2005 für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in § 63 Abs. 1 NAG 2005 genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife (vgl. § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler". Im Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG 2005 nicht vorgesehen.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NAG 2005 ausdrücklich und - wie die Materialien vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8 f) zeigen - bewusst eine Einschränkung auf außerordentliche Studien im Rahmen von Universitätslehrgängen im Sinn von Paragraph 56, UniversitätsG 2002 vorgenommen. Ob ein gemäß Paragraph 56, legcit. eingerichteter Universitätslehrgang, der es der Fremden ermöglichen würde, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen bzw. die Universitätsreife für das von ihr angestrebte ordentliche Studium im Rahmen eines solchen Lehrgangs zu erlangen, tatsächlich existiert, ist dabei ebenso wenig ausschlaggebend wie der Umstand, dass ein solcher Universitätslehrgang gegebenenfalls gemäß Paragraph 75, Absatz 2, UniversitätsG 2002 eingerichtet werden könnte. Entscheidend ist, dass die Fremde - da die hier konkret in Rede stehenden Lehr- bzw. Ausbildungsveranstaltungen zur Vorbereitung bzw. Ablegung der Studienberechtigungsprüfung keinen Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, legcit. darstellen - zu keinem außerordentlichen Studium im Rahmen eines Universitätslehrgangs im Sinn von Paragraph 56, legcit. zugelassen wurde und sie einen solchen Lehrgang nicht absolviert. Die Bestimmungen des NAG 2005 weisen insoweit auch keine unbeabsichtigte Lücke auf. In den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 wird nicht nur in Bezug auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG 2005, sondern auch hinsichtlich der Ziffer 4, der genannten Bestimmung das Erfordernis des Besuchs eines Universitätslehrgangs im Sinn von Paragraph 56, legcit. (oder anderer hier offenkundig nicht vorliegender Ausbildungen) mehrfach erwähnt. Einzelne Lehrveranstaltungen sollten offenkundig weder in der Ziffer 3, noch in der Ziffer 4, des Paragraph 64, Absatz eins, NAG 2005 erfasst werden. Zudem ermöglicht das NAG 2005 für einen Aufenthalt zwecks Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses bei einer der in Paragraph 63, Absatz eins, NAG 2005 genannten Schuleinrichtungen und somit zwecks Erlangen der allgemeinen Universitätsreife vergleiche Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG 2002) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler". Im Fall der Absolvierung bloß einzelner universitärer Lehrveranstaltungen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NAG 2005 nicht vorgesehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220113.L03Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023