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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Fremde strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" im Verlängerungsverfahren an. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob von der Fremden ein in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG 2005 angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0254). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Fremden zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Student" erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG 2005 nicht entgegen.Die Fremde strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" im Verlängerungsverfahren an. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob von der Fremden ein in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG 2005 angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt vergleiche VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0254). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Fremden zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Student" erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG 2005 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220113.L01Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023