RS Vwgh 2023/3/16 Ra 2022/22/0113

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Veröffentlicht am 16.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
NAG 2005 §25 Abs3
NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs1 Z3 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs1 Z4 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs1 Z5 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs1 Z6 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs1 Z7 idF 2018/I/056
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Fremde strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" im Verlängerungsverfahren an. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob von der Fremden ein in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG 2005 angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0254). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Fremden zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Student" erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 NAG 2005 nicht entgegen.Die Fremde strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" im Verlängerungsverfahren an. Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" auf Grund eines früheren Antrages betreffend ein anderes Studienjahr, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit derselben Ausbildung erteilt wurde, entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vorfrage, ob von der Fremden ein in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG 2005 angeführtes Studium absolviert wird oder eine dort genannte Bildungseinrichtung vorliegt vergleiche VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0254). Ausgehend davon steht der Umstand, dass der Fremden zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Student" erteilt worden war, der Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 NAG 2005 nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220113.L01

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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