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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine nach einem rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis verspätet eingebrachte Beschwerde kann eine Durchbrechung der Rechtskraft und ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht bewirken. Mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG wird der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert.Eine nach einem rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis verspätet eingebrachte Beschwerde kann eine Durchbrechung der Rechtskraft und ein Fortlaufen der Frist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht bewirken. Mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG wird der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020214.L01Im RIS seit
11.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023