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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1Rechtssatz
Die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers stellt grundsätzlich eine eigene Verwaltungsübertretung dar (vgl. die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AuslBG, die für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung vorsieht; VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077).Die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers stellt grundsätzlich eine eigene Verwaltungsübertretung dar vergleiche die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG, die für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung vorsieht; VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090008.L01Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023