Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2020/04/0004 B 10. November 2020 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 2.6.2020, Fr 2020/22/0009, mwN). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. erneut VwGH Fr 2020/22/0009, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche VwGH 2.6.2020, Fr 2020/22/0009, mwN). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 51, VwGG vergleiche erneut VwGH Fr 2020/22/0009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022090007.F01Im RIS seit
07.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023