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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/10/0055 E 28. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". § 24 Abs. 2 legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).Paragraph 24, Absatz 2, Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". Paragraph 24, Absatz 2, legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100202.L03Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023