RS Vwgh 2023/3/20 Ra 2022/10/0202

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Veröffentlicht am 20.03.2023
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §24
MSG Wr 2010 §24 idF 2018/002
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Frage einer Kostenersatzpflicht nach § 24 Wr MSG 2010 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war § 24 Wr MSG 2010 idF. des LGBl. Nr. 2/2018, zu beachten. Die Kostenersatzpflicht nach § 24 Wr MSG 2010 idF. der Novelle LGBl. Nr. 2/2018 sieht als Stichtag für die Berechnung des dreijährigen Kostenersatzzeitraums - im Unterschied zu der vom VwG herangezogenen Vorgängerbestimmung (§ 24 in der bis zum 31. Jänner 2018 in Kraft gestandenen Stammfassung des LGBl. Nr. 38/2010) - den letzten Tag des Monats (und nicht: des Jahres) vor, in dem Leistungen an den Ersatzpflichtigen geflossen sind.In Zusammenhang mit der Frage einer Kostenersatzpflicht nach Paragraph 24, Wr MSG 2010 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Bezieher von Mindestsicherungsleistungen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war Paragraph 24, Wr MSG 2010 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018,, zu beachten. Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 24, Wr MSG 2010 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, sieht als Stichtag für die Berechnung des dreijährigen Kostenersatzzeitraums - im Unterschied zu der vom VwG herangezogenen Vorgängerbestimmung (Paragraph 24, in der bis zum 31. Jänner 2018 in Kraft gestandenen Stammfassung des Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,) - den letzten Tag des Monats (und nicht: des Jahres) vor, in dem Leistungen an den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100202.L02

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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