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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 8 Abs. 4 erster Satz Wr MSG 2010 verknüpft den Bezug je einer Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard an bestimmte Personen neben inhaltlichen (in § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 geregelten) Voraussetzungen damit, dass ("soweit") ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden. Nur für diese Fälle des Bezugs einer Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz Wr MSG 2010 wird in § 8 Abs. 4 zweiter Satz legcit. die Anrechnungsregelung vorgesehen.Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz Wr MSG 2010 verknüpft den Bezug je einer Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard an bestimmte Personen neben inhaltlichen (in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 geregelten) Voraussetzungen damit, dass ("soweit") ihnen nicht die höheren Leistungen nach Absatz 5, zuerkannt werden. Nur für diese Fälle des Bezugs einer Sonderzahlung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz Wr MSG 2010 wird in Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz legcit. die Anrechnungsregelung vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100188.L01Im RIS seit
14.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023