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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0217 E 21. November 2001 RS 5Stammrechtssatz
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021120005.J01Im RIS seit
11.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023