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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3Rechtssatz
§ 7i Abs. 5 AVRAG 1993 stellt die Unterentlohnung unter Strafe. § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG 1993 umschreibt das Tatbild der Unterentlohnung als die Nichtleistung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, mit Ausnahme der in § 49 Abs. 3 ASVG genannten (vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommenen) Entgeltbestandteile. Die Frage, ob der Tatbestand der Unterentlohnung verwirklicht wurde, erfordert sohin eine Gegenüberstellung des nach österreichischen Rechtsvorschriften (Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) - nicht jedoch nach Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (RV 319 BlgNR 25. GP, 11) - zustehenden Entgelts einerseits mit dem tatsächlich geleisteten Entgelt andererseits (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, 0016). Relevanter Vergleichszeitraum ist dabei, wie sich aus § 7i Abs. 5 dritter Satz AVRAG 1993 ergibt, der Lohnzahlungszeitraum.Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 1993 stellt die Unterentlohnung unter Strafe. Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Satz AVRAG 1993 umschreibt das Tatbild der Unterentlohnung als die Nichtleistung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, mit Ausnahme der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG genannten (vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommenen) Entgeltbestandteile. Die Frage, ob der Tatbestand der Unterentlohnung verwirklicht wurde, erfordert sohin eine Gegenüberstellung des nach österreichischen Rechtsvorschriften (Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) - nicht jedoch nach Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag Regierungsvorlage 319 BlgNR 25. GP, 11) - zustehenden Entgelts einerseits mit dem tatsächlich geleisteten Entgelt andererseits vergleiche VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, 0016). Relevanter Vergleichszeitraum ist dabei, wie sich aus Paragraph 7 i, Absatz 5, dritter Satz AVRAG 1993 ergibt, der Lohnzahlungszeitraum.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020110022.J01Im RIS seit
24.05.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023