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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/12/0058 B 21. Februar 2022 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).Es besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120100.L01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023