Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13bHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0006 E 4. September 2012 RS 4Stammrechtssatz
Während bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen dem grundsätzlich - auch durch länger bestehende faktische Verhältnisse - gestaltbaren Dienstvertrag die entscheidende Bedeutung zukommt, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (Hinweis E vom 25. Februar 1998, 96/12/0381).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120069.L02Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023