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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §97Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0068 E 5. September 2008 RS 15Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0183). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0183). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120069.L01Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023