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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §115i Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0087 E 2. Juli 2007 RS 2 (hier die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Nach den E VwGH vom 16. Juni 2003, 2002/12/0285, und vom 31. Jänner 2007, 2005/12/0188, darf einem im vorgängigen Verfahren vor dem VfGH erfolgreichen, jedoch im Ernennungsverfahren unterlegenen Bewerber nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes aus der von ihm erfolgreich bekämpften Ernennung des Mitbeteiligten kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Ein vor seiner erstmaligen Ernennung bestandener Eignungsnachteil könnte daher nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden, der zunächst zu Unrecht ernannte Mitbeteiligte habe während seiner auf die Ernennung gegründeten Tätigkeit nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten. Im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid stellte die belBeh den Bf dem Mitbeteiligten gegenüber und räumte dem Bf bei den Kriterien "Vorrückungsstichtag" und "Verwendungsdauer" sowie auf Grund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens einen - wenn auch nach Ansicht der belBeh geringen - Vorzug vor dem Mitbeteiligten ein. Als ausschlaggebend erachtet sie letztlich die tatsächliche Leitung der Schule durch den Mitbeteiligten seit mehr als zwei Jahren, sohin auf Grund der Ernennung im Jahre 2003. Damit führte sie gerade einen solchen Umstand ins Treffen, der unmittelbare Folge einer als verfassungswidrig erkannten Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang war. Mit dem aufhebenden E VfGH sollte aber der Weg eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Ernennung des (Verleihung der schulfesten Leiterstelle an den) Mitbeteiligen zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund gilt der Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes (mit der oben aufgezeigten Folge) auch bei einem instanzenmäßig gegliederten Ernennungsverfahren für das fortgesetzte Berufungsverfahren vor der belBeh, das zum angefochtenen Bescheid führte. Anderweitige Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Mitbeteiligten einen Eignungsvorsprung herstellen und vom als verfassungswidrig erkannten Rechtsakt selbständig bestehen könnten, vermag die belBeh nicht aufzuzeigen. (Der angefochtene Ersatzbescheid erging in Bindung (§ 87 Abs. 2 VerfGG) an das E VfGH vom 29. September 2005, B 935/04, VfSlg 17642/2005.)Nach den E VwGH vom 16. Juni 2003, 2002/12/0285, und vom 31. Jänner 2007, 2005/12/0188, darf einem im vorgängigen Verfahren vor dem VfGH erfolgreichen, jedoch im Ernennungsverfahren unterlegenen Bewerber nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes aus der von ihm erfolgreich bekämpften Ernennung des Mitbeteiligten kein Nachteil erwachsen. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Ein vor seiner erstmaligen Ernennung bestandener Eignungsnachteil könnte daher nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden, der zunächst zu Unrecht ernannte Mitbeteiligte habe während seiner auf die Ernennung gegründeten Tätigkeit nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten. Im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid stellte die belBeh den Bf dem Mitbeteiligten gegenüber und räumte dem Bf bei den Kriterien "Vorrückungsstichtag" und "Verwendungsdauer" sowie auf Grund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens einen - wenn auch nach Ansicht der belBeh geringen - Vorzug vor dem Mitbeteiligten ein. Als ausschlaggebend erachtet sie letztlich die tatsächliche Leitung der Schule durch den Mitbeteiligten seit mehr als zwei Jahren, sohin auf Grund der Ernennung im Jahre 2003. Damit führte sie gerade einen solchen Umstand ins Treffen, der unmittelbare Folge einer als verfassungswidrig erkannten Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang war. Mit dem aufhebenden E VfGH sollte aber der Weg eröffnet werden, die Rechtmäßigkeit der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Ernennung des (Verleihung der schulfesten Leiterstelle an den) Mitbeteiligen zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund gilt der Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes (mit der oben aufgezeigten Folge) auch bei einem instanzenmäßig gegliederten Ernennungsverfahren für das fortgesetzte Berufungsverfahren vor der belBeh, das zum angefochtenen Bescheid führte. Anderweitige Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Mitbeteiligten einen Eignungsvorsprung herstellen und vom als verfassungswidrig erkannten Rechtsakt selbständig bestehen könnten, vermag die belBeh nicht aufzuzeigen. (Der angefochtene Ersatzbescheid erging in Bindung (Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG) an das E VfGH vom 29. September 2005, B 935/04, VfSlg 17642/2005.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120048.L03Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023