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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0063 B 9. Juli 2020 RS 1Stammrechtssatz
In nicht zu Gunsten der Mitbeteiligten erhobenen Amtsrevisionen ist in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedenfalls die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059) und der Nichtdurchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen.In nicht zu Gunsten der Mitbeteiligten erhobenen Amtsrevisionen ist in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedenfalls die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059) und der Nichtdurchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120030.L03Im RIS seit
25.04.2023Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023