Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2018 §104Rechtssatz
Durch die Rechtsprechung des VwGH ist als Leitlinie vorgegeben, dass der Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes grundsätzlich frei ist, soweit er das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und den Wettbewerbsgrundsatz beachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040234.J03Im RIS seit
11.04.2023Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023