RS Vwgh 2023/3/22 Ro 2019/04/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 VwSlg 18602 A/2013 RS 8

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zlen. 2007/04/0232 und 0233, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040234.J01

Im RIS seit

11.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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