RS Vwgh 2023/3/22 Ra 2023/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/09/0002 E 10. September 2015 VwSlg 19195 A/2015 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das ÄrzteG 1998 ordnet den Begriff der "Verfolgungshandlung" der Disziplinarkommission zu. So ist in § 145 Abs. 2 legcit vorgesehen, dass bei mehreren Berufssitzen oder Dienstorten eines Disziplinarbeschuldigten jene Disziplinarkommission zuständig ist, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, und dass im Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der Disziplinarkommission "das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung" entscheidet. Auch dem § 151 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ist zu entnehmen, dass es Sache der Disziplinarkommission ist, darüber zu beraten, "ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen" ist. Daraus ergibt sich, dass das ÄrzteG 1998 "Verfolgungshandlungen" im Disziplinarrecht der Disziplinarkommission und nicht dem Disziplinaranwalt zuordnet. Ausgegangen werden kann auch davon, dass mit der Verwendung des Begriffs der "Verfolgungshandlung" in § 137 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 der Gesetzgeber an den mit demselben Wort bezeichneten Begriff anknüpfte, wie er ihn in § 32 Abs. 2 des VStG vorfand. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass eine Verfolgungshandlung nur von einer Behörde getroffen werden kann, nicht aber von einer sonstigen Partei des Verfahrens.Das ÄrzteG 1998 ordnet den Begriff der "Verfolgungshandlung" der Disziplinarkommission zu. So ist in Paragraph 145, Absatz 2, legcit vorgesehen, dass bei mehreren Berufssitzen oder Dienstorten eines Disziplinarbeschuldigten jene Disziplinarkommission zuständig ist, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, und dass im Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der Disziplinarkommission "das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung" entscheidet. Auch dem Paragraph 151, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ist zu entnehmen, dass es Sache der Disziplinarkommission ist, darüber zu beraten, "ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen" ist. Daraus ergibt sich, dass das ÄrzteG 1998 "Verfolgungshandlungen" im Disziplinarrecht der Disziplinarkommission und nicht dem Disziplinaranwalt zuordnet. Ausgegangen werden kann auch davon, dass mit der Verwendung des Begriffs der "Verfolgungshandlung" in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der Gesetzgeber an den mit demselben Wort bezeichneten Begriff anknüpfte, wie er ihn in Paragraph 32, Absatz 2, des VStG vorfand. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass eine Verfolgungshandlung nur von einer Behörde getroffen werden kann, nicht aber von einer sonstigen Partei des Verfahrens.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090001.L02

Im RIS seit

14.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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